Von: Andreas Harms

Reihe "Philosophische Gespräche", Heft 75, 43 S.
INHALT
1. Einleitung
2. Biografischer und historischer Kontext
3. Paschukanis‘ Gegenstand der Untersuchung und der Kritik
3.1. Frontalangriff auf die Normativität
3.2. Vom Frontalangriff zur stalinistischen Wende
4. Allgemeine Rechtslehre und Marxismus
4.1. Paschukanis methodische Herangehensweise
4.2 Kritik der juristischen Grundbegriffe und an Kelsens Normativismus als Ideologiekritik
4.3 Von der Ideologiekritik zu Marx‘ Kapital
4.4 Staat und Strafrecht, Moral und Ethik bei Paschukanis
5. Kritiken
6. Weiterentwicklung von Paschukanis‘ Theorie
6.1. Das Problem der Geltung des Rechts
6.2. Emanzipation mit der Rechtssubjektivität – nicht gegen sie
6.3. Realabstraktion, Rechtsfetischismus und Vermittlung durch die Zirkulation
7. Schluss
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LESEPROBE
1. Einleitung
Wenn es um Marx und das Recht, um kritische Rechtstheorie oder um die Kritische Theorie im Zusammenhang mit dem Recht geht, fällt häufig der Name Eugen Paschukanis (wissenschaftliche Transliteration: Jewgeni Bronislavovič Pašukanis). Sein Hauptwerk, Allgemeine Rechtslehre und Marxismus. Versuch einer Kritik der juristischen Grundbegriffe, das 1924 erstmals in der Sowjetunion erschien, ist im Jahr 2024 hundert Jahre alt geworden (zitiert wird hier nach der deutschen Übersetzung von 1929, Freiburg 2003; im Folgenden: ARuM). Dieses Jubiläum bietet Anlass, sich erneut mit den zentralen Thesen von Paschukanis, ihrer Rezeption und seiner biografischen Entwicklung zu befassen.
Die Erstveröffentlichung erfolgte 1924 in russischer Sprache. Mangels Sprachkenntnissen konnte der Verfasser der vorliegenden Untersuchung die Originalausgabe nicht konsultieren, stützt sich jedoch auf die deutsche Übersetzung von 1929. Bereits 1927 war eine erste deutsche Fassung erschienen. Paschukanis’ vergleichsweise schmales Werk – insbesondere im Vergleich zu den umfangreichen Schriften von Marx und Engels – geht auf einen Vortrag zurück, den er 1923 vor der Sozialistischen beziehungsweise Kommunistischen Akademie der Wissenschaften hielt. Im selben Jahr hielt sich Paschukanis zeitweise in Berlin auf und war in der Vertretung der Sowjetunion als juristischer Berater tätig. Er soll zudem am sogenannten Rapallo-Vertrag mitgewirkt haben – einem völkerrechtlichen Abkommen, das im April 1922 im italienischen Rapallo zwischen dem Deutschen Reich und der damals noch Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik geschlossen wurde.[1]
Die Grundidee von Paschukanis lässt sich in knapper Form zusammenfassen, hat jedoch – wie die Vielzahl späterer Rezeptionen, Abgrenzungen und Weiterentwicklungen zeigt – anhaltende Diskussionen ausgelöst. Paschukanis knüpft unmittelbar an die „ungeheure Warensammlung“ und die „Warenhüter“ aus dem ersten Band von Karl Marx’ Kapital an.[2] Er erkennt in der modernen, warenproduzierenden Gesellschaft die Notwendigkeit, Personen beziehungsweise Rechtssubjekte als reale Individuen und zugleich als reale Abstraktionen zu konstituieren. Diese Konzeption blieb jedoch fragmentarisch. Seine enge Bezugnahme auf wenige Passagen aus den Anfangskapiteln des Kapital führte dazu, dass seine Theorie in der Folge je nach theoretischem Standpunkt entweder verworfen oder in teils weitreichender Weise fortentwickelt wurde.
Als bleibendes Verdienst kann gelten, dass Paschukanis als Erster eine vom Kapital, genauer vom ersten Band, inspirierte kritische Rechtstheorie entwickelte – eine Theorie, die den Namen marxistische Rechtstheorie im eigentlichen Sinne verdient. Dies geschah zu einer Zeit, als die Kritische Theorie der später sogenannten Frankfurter Schule erst im Entstehen war.
Die Entstehungszeit von Paschukanis’ Werk fällt in die 1920er Jahre, eine Phase, die insgesamt außerordentlich produktiv für die theoretische Neuorientierung einer an Marx orientierten Gesellschaftskritik war. Zu nennen ist hier insbesondere Georg Lukács, der nahezu zeitgleich mit seiner Aufsatzsammlung Geschichte und Klassenbewusstsein (1923) einen Grundlagentext für die Entwicklung des sogenannten Westlichen Marxismus vorlegte.[3] Damals, in den Jahren unmittelbar nach der Russischen Revolution, dominierte noch eine andere Perspektive auf die Arbeiterklasse: Das „revolutionäre Subjekt“ der sozialistischen Arbeiterbewegung und des klassischen Marxismus war noch nicht den Parteiapparaten und Staatsformen des sogenannten real existierenden Sozialismus unterworfen. Auch hatten die Arbeiterklasse noch nicht die historische Niederlage bei der Abwehr des deutschen Nationalsozialismus erlitten.
Paschukanis entwickelte seine Thesen zum modernen Recht zudem Jahrzehnte vor den neuen Marx-Lektüren, die in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg eine erneute theoretische Wende einleiteten. Diese neuen Lektüren zeichneten sich durch eine kritischere Haltung gegenüber den politischen Ambitionen der klassischen Arbeiterbewegung aus und rückten, zumindest im deutschsprachigen Raum, die systematische Analyse der Anfangskapitel des Kapital sowie die Wertformanalyse in den Mittelpunkt der Diskussion. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Bedeutung von Paschukanis’ Allgemeiner Rechtslehre und Marxismus präziser einschätzen: Trotz ihres fragmentarischen Charakters war sie ihrer Zeit weit voraus und stellt eine genuine Pionierleistung auf dem Gebiet der marxistischen Rechtstheorie dar.
In diese wissenschaftliche Orientierung sind zunächst Paschukanis‘ politischer Werdegang und seine Prägung durch die Russische Revolution und ihre Folgen einzubeziehen.
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[1] Vgl. Mamut, Leonid: Nachwort zu Allgemeine Rechtslehre und Marxismus. In: Eugen Paschukanis: Allgemeine Rechtslehre und Marxismus,
Freiburg 1991, S. 290 – 315.
[2] Vgl. Marx, Karl: Das Kapital. Kritik der politischen Ökonomie. Institut für Marxismus-Leninismus beim ZK der SED (Hrsg.): Karl Marx/Friedrich Engels: Werke, Bd. 23 (im Folgenden MEW). Berlin/DDR 1965, S. 49 und 99.
[3] Vgl. Lukács, Georg: Geschichte und Klassenbewusstsein. Bielefeld 2013.