§ 1 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung politischer Bildung durch den Austausch von Gedanken und Meinungen der Bürger auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung im Lande Berlin und seiner unmittelbaren Umgebung. Der Verein will damit einen Beitrag zur Entfaltung freien und mündigen Denkens und solidarischen Handelns im humanistischen, demokratischen und weltoffenen Sinne leisten.
Zur Verwirklichung des Satzungszwecks unterbreitet der Verein vielfältige öffentliche Bildungsangebote, führt er pluralistische Streitgespräche mit Interessenten zu Fragen der Politik, des Rechts, der Geschichte, der Kunst und der Kultur. Der Verein fördert die Verbreitung von Literatur und Kunst, indem Autoren ihre Bücher präsentieren, Maler, Grafiker und Fotografen ihre Bilder ausstellen und musikalisch-literarische Veranstaltungen organisiert werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege humanistischer Traditionen, denen sich die Bürger von Berlin verpflichtet fühlen, verwirklicht.
§ 2 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Helle Panke“ e.V. - Rosa-Luxemburg-Stiftung Berlin.
Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen oder auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei der Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin die Gründe mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
§ 7 Mitgliederbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt.
(2) Die Mittel für die Vereinszwecke sollen auch durch öffentliche Zuwendungen aufgebracht werden.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. das Kuratorium
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefes einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordern, ist die Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/5 der Vereinsmitglieder anwesend ist.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen sowie allen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes;
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung;
3. Bestätigung der Jahresabschlussrechnung des Geschäftsjahres und des Haushaltsplanes für das Folgejahr;
4. Wahl des Kuratoriums des Vereins;
5. Beschlussfassung bei Vereinsauflösung;
6. weitere Aufgaben, soweit sich das aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Vereinsausschlüsse mit Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins erfordern eine 3/4–Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied, dem Schriftführer/der Schriftführerin und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtsdauer.
Der Vorstand entscheidet über die Sachverhalte in einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Entscheidungen des Vorstandes über die Jahresabschlussrechnung des Geschäftsjahres und des Haushaltsplanes für das Folgejahr bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 11 Das Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Mitglieder des Kuratoriums brauchen nicht zugleich Mitglieder des Vereins zu sein.
Die Mitglieder des Kuratoriums haben das Amt unabhängig und nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit gegen jedermann gleich auszuüben.
Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Vereinsjahren gewählt.
Zwischen Satzungsänderung und Wahl des Kuratoriums nimmt der Vorstand die Aufgaben des Kuratoriums wahr.
Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder des Kuratoriums vorzeitig abberufen, falls ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
Die Mitgliederversammlung kann Ersatz- und Ergänzungswahlen für den Rest der Wahlperiode vornehmen.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Kuratoriums sowie mindestens einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.
Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
Das Bekanntmachen des Zwecks des Vereins, die Gewinnung von Mitgliedern, die Entgegennahme gemeinnütziger Spenden und anderer Zuwendungen zu fördern;
den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten;
Der Vorstand des Vereins ist verpflichtet, bei der Vergabe von Fördermitteln das Kuratorium anzuhören und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen; in Streitfällen zur Vergabe von Fördermitteln innerhalb des Vorstandes entscheidet das Kuratorium.
Das Kuratorium hält mindestens in jeder Wahlperiode, im Übrigen nach Bedarf, eine Sitzung ab. Die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder den Stellvertreter/die Stellvertreterin. Sie kann schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch erfolgen. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der Stellvertreter/die Stellvertreterin, anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Verhandlungen des Kuratoriums, insbesondere der Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Sitzungsleiter bzw. der Sitzungsleiterin und einem weiteren Mitglied des Kuratoriums zu unterzeichnen ist.
Die Mitarbeit im Kuratorium ist eine ehrenamtliche Tätigkeit ohne finanzielle Vergütung.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach den Festlegungen des § 9 dieser Satzung herbeizuführen.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Rosa-Luxemburg-Stiftung, Gesellschaftsanalyse und politische Bildung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde am 28. Januar 2009 von der Mitgliederversammlung beschlossen und durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. Februar 2010 - § 7 (2) - ergänzt.
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